Quelle:Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die Vorratsdatenspeicherung fordert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung einen Stopp der flächendeckenden Überwachung in ganz Europa. "Die verdachtslose Erfassung vertraulicher Verbindungen und Bewegungen der gesamten Bevölkerung muss jetzt von der Politik schnellstens zurückgenommen werden", fordert Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Die Bundesregierung kann bei einem entsprechenden Vorstoß auf die Unterstützung vieler Staaten wie Österreich, Schweden und Rumänien zählen, die sich der Vorratsdatenspeicherung bis heute verweigern."
Dem Richterspruch zufolge verstößt die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis. Das Gesetz trage dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung „nicht ausreichend Rechnung" und sei nicht verhältnismäßig; fehlende Datensicherheit und Verschlüsselung lüden zum Missbrauch ein und Betroffene würden über die Verwendung ihrer Daten nicht benachrichtigt. Auch sei Deutschland bei der Umsetzung des europäischen Rechts ohne Not über die Vorgaben hinausgegangen. Bisher gespeicherte Daten, so Richter Papier, seien von den Providern ersatzlos zu löschen.
Hehe - als einer der ~35.000 Petenten freut mich das Urteil natürlich ein wenig.Code:http://www.vorratsdatenspeicherung.de/static/portal_de.html
Bin mal gespannt, wie die Verfasser aber auch die EU damit umgehen. Auf die "Karlsruher" ist also immer noch Verlass!![]()
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Nach Urteil: AK Vorratsdatenspeicherung fordert Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung –
02.03.2010,18:22




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hooligan (02.03.2010), Hotte (02.03.2010), Rambelzack (02.03.2010), rosl (03.03.2010), The Grinch (03.03.2010)
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02.03.2010,21:29
Hab ich am Mittag in den Nachrichten gehört... kann nur sagen, immerhin mal ein guter Tag für die Grundrechte.
Ob die Eu- oder die deutschen Po-litiker da was draus lernen wage ich mehr als zu bezweifeln. Die haben Ihr Hirn doch lange schon verzockt oder so.
Daher darf man mal gespannt sein wie das ganze dann weiterlaufen wird.
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Entkerner
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03.03.2010,05:46
Und schon werden Stimmen laut, z.B. die Gewerkschaft der Polizei, das es ein
Rückschlag wäre für die SIcherheit ....
Für mich ist das ein GEWINN, meiner pers. Freiheit!In Filmen ab 12 bekommt der Held das Mädchen.
In Filmen ab 16 bekommt der Böse das Mädchen.
In Filmen ab 18 bekommen alle das Mädchen
Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen (Loriot)
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03.03.2010,07:46
Ich hab da mal jetzt darauf eine dumme Frage. Da die Vorratsdatenspeicherung so Gesetzwidrig ist, aber die Provider verpflichtet waren ip Adresse und sonstiges zu speichern und so die Abmahnagenturen leichtes Spiel hatten per Gerichtsbeschluss an die Daten zu kommen, sind die Abmahnungen dann nicht auch Gesetzwidrig und somit auch nichtig?
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03.03.2010,11:27
Nein - weil die daten nicht "vorratsmäßig" erfasst wurden - sondern die Anwaltskanzleien wissen ja welche IP derjenige hat den sie "erwischt" haben. Dann informieren sie den Provider das der den User feststellen kann anhand der IP. Es wurde also nicht im Fall einer Abmahung auf Vorratsdatenspeicherung zurückgegriffen sondern - sondern die Bnutzer wuden auf verlangen der Anwaltskanzlei ermittelt...Ich hab da mal jetzt darauf eine dumme Frage. Da die Vorratsdatenspeicherung so Gesetzwidrig ist, aber die Provider verpflichtet waren ip Adresse und sonstiges zu speichern und so die Abmahnagenturen leichtes Spiel hatten per Gerichtsbeschluss an die Daten zu kommen, sind die Abmahnungen dann nicht auch Gesetzwidrig und somit auch nichtig?
In wieweit das Urteil auswirkungen haben sollte auf die derzeitige Abmahnwelle bleibt erstmal noch abzuwarten ....
You can't imagine what empty heads can achieve !


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Entkerner
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03.03.2010,15:54
Die Vorratsdatenspeicherung hat nicht mit den Bestandsdaten zu tun!
Auf die Vorratsdaten hatten die Abmahnzecken eh nie Zugriff.
Wer es genau wissen will:
Und für alle Link-Resistenten das ZITAT mit farblicher Kennzeichnung der wichtigen Passage:Code:http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=6924#p6924
Folgende Punkte erscheinen mir wesentlich:
Das Urteil richtet sich nicht gegen jede Gewinnung und Weitergabe von Daten, sondern nur gegen eine spezielle Form der Speicherung,
nämlich die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, die in den §§ 113a, b TKG und § 100g StPO gesetzlich geregelt ist. Die in den
klassischen Filesharing-Fällen verwendeten Anschlussdaten werden nicht nach diesen Vorschriften gewonnen, sondern in einem Provider-
auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz.
Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und kann somit auch nicht von dem Urteil
unmittelbar berührt sein.
Es liegt auch kein der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sache vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Senat begründete seine
Entscheidung mit der außergewöhnlichen Intensität der Vorratsdatenspeicherung. Diese sieht vor, dass sämtliche Verkehrsdaten jeder
beliebigen Person ohne jeden Anlass für einen Zeitraum von 6 Monaten gespeichert werden. Die vorratsgespeicherten Daten erlauben es,
tiefe Einblicke in die Verhältnisse der „überwachten“ Person und ihre sozialen Beziehungen zu gewinnen.
Gleichwohl ist die Vorratsdatenspeicherung nicht schlechthin ungesetzlich; das Bundesverfassungsgericht nahm lediglich Anstoß an der
konkreten gesetzgeberischen Umsetzung, vor allem daran, dass die Voraussetzungen für einen Zugriff auf die Vorratsdaten in den
§§ 113a, b TKG und § 100g StPO nicht bestimmt genug formuliert wurden.
Auf das Providerauskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lassen sich diese auf die §§ 113a, b TKG und § 100g StPO
gemünzten Überlegungen aus mehreren Gründen nicht übertragen.
Eine Speicherung von Daten wird von dieser Norm nicht geregelt. Auch ermöglicht die Norm nicht den Zugriff auf die Daten durch
staatliche Stellen, sondern die Datenweitergabe an Private, so dass schon die Feststellung des Rechtswegs vor das Bundesverfassungs-
gericht problematisch ist.
Unproblematisch ist aber festzustellen, dass mit der Speicherung und Weitergabe der IP-Daten kein Eingriff gegeben ist, der der Vorrats-
datenspeicherung vergleichbar ist. Anhang der gespeicherten IP-Daten lässt sich lediglich ermitteln, wessen Anschluss zu einem bestimmten
Zeitpunkt online und welcher IP-Adresse zugeordnet war. Weitere Rückschlüsse auf die Person des Anschlussinhabers, also zu den von
ihr verwendeten E-mail-Accounts, ihren Kommunikationspartnern, ihren Nutzungsgewohnheiten usw., lassen sich auf Grundlage dieser Daten
nicht ziehen. Der Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit ist also in diesem Fall ungleich geringer als bei der Vorratsdatenspeicherung.
Deshalb ist es konsequent, dass das Bundesverfassungsgericht sogar klarstellt, dass für solchen Daten weniger strenge Vorgaben als für
sonstige Vorratsdaten gelten:
„Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form
von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, die
diese unter Nutzung der vorgehaltenen Daten zu ermitteln haben. Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist unabhängig von
begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikations-
verkehrsdaten selbst.
Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten
zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassung wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen
Voraussetzungen gegeben sein.“
(Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Abs. 254f.)
Im Klartext:
Solche Daten dürften selbst dann gespeichert werden, wenn die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften so schwammig wären wie §§ 113a,
b TKG, 100g StPO. Daraus lässt sich schließen, dass der Speicherung nach tatbestandlich klar eingegrenzte Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz
erst recht möglich sein muss.
Fazit:
Der Zugriff auf die IP-Daten bleibt von dem Urteil unberührt. Im Zweifel wurde durch das Urteil sogar die Grundlage für Eingriffe
in IP-Daten eher erweitert als eingeschränkt.In Filmen ab 12 bekommt der Held das Mädchen.
In Filmen ab 16 bekommt der Böse das Mädchen.
In Filmen ab 18 bekommen alle das Mädchen
Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen (Loriot)


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