Ergebnis 1 bis 7 von 7
  1. Collapse Details
    Nach Urteil: AK Vorratsdatenspeicherung fordert Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung 
    #1
    Avatar von 3$3l$chind3r
    3$3l$chind3r ist offline Moderator
    Registriert seit
    28.02.2009
    Ort
    Südhessen
    Beiträge
    1.041
    Danke
    217
    Bedankt 360 mal in 215 Beitrag
    Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts gegen die Vorratsdatenspeicherung fordert der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung einen Stopp der flächendeckenden Überwachung in ganz Europa. "Die verdachtslose Erfassung vertraulicher Verbindungen und Bewegungen der gesamten Bevölkerung muss jetzt von der Politik schnellstens zurückgenommen werden", fordert Florian Altherr vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung. "Die Bundesregierung kann bei einem entsprechenden Vorstoß auf die Unterstützung vieler Staaten wie Österreich, Schweden und Rumänien zählen, die sich der Vorratsdatenspeicherung bis heute verweigern."

    Dem Richterspruch zufolge verstößt die Vorratsdatenspeicherung in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung gegen das Fernmeldegeheimnis. Das Gesetz trage dem besonderen Gewicht einer solchen Speicherung „nicht ausreichend Rechnung" und sei nicht verhältnismäßig; fehlende Datensicherheit und Verschlüsselung lüden zum Missbrauch ein und Betroffene würden über die Verwendung ihrer Daten nicht benachrichtigt. Auch sei Deutschland bei der Umsetzung des europäischen Rechts ohne Not über die Vorgaben hinausgegangen. Bisher gespeicherte Daten, so Richter Papier, seien von den Providern ersatzlos zu löschen.
    Quelle:
    Code:
    http://www.vorratsdatenspeicherung.de/static/portal_de.html
    Hehe - als einer der ~35.000 Petenten freut mich das Urteil natürlich ein wenig.
    Bin mal gespannt, wie die Verfasser aber auch die EU damit umgehen. Auf die "Karlsruher" ist also immer noch Verlass!

    Zitieren
     

  2. Folgende(r) 5 Benutzer bedankte(n) sich bei Dir 3$3l$chind3r für den sinnvollen Beitrag:

    hooligan (02.03.2010), Hotte (02.03.2010), Rambelzack (02.03.2010), rosl (03.03.2010), The Grinch (03.03.2010)

  3. Collapse Details
     
    #2
    Avatar von Rambelzack
    Rambelzack ist offline Saftjunky
    Registriert seit
    01.03.2009
    Ort
    Eifel
    Beiträge
    1.383
    Danke
    131
    Bedankt 234 mal in 155 Beitrag
    Hab ich am Mittag in den Nachrichten gehört... kann nur sagen, immerhin mal ein guter Tag für die Grundrechte.

    Ob die Eu- oder die deutschen Po-litiker da was draus lernen wage ich mehr als zu bezweifeln. Die haben Ihr Hirn doch lange schon verzockt oder so.

    Daher darf man mal gespannt sein wie das ganze dann weiterlaufen wird.
    Zitieren
     

  4. Collapse Details
     
    #3
    The Grinch ist offline Entkerner
    Registriert seit
    25.03.2009
    Beiträge
    467
    Danke
    87
    Bedankt 65 mal in 51 Beitrag
    Und schon werden Stimmen laut, z.B. die Gewerkschaft der Polizei, das es ein
    Rückschlag wäre für die SIcherheit ....

    Für mich ist das ein GEWINN, meiner pers. Freiheit!
    In Filmen ab 12 bekommt der Held das Mädchen.
    In Filmen ab 16 bekommt der Böse das Mädchen.
    In Filmen ab 18 bekommen alle das Mädchen
    Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen (Loriot)
    Zitieren
     

  5. Collapse Details
     
    #4
    Avatar von scooter
    scooter ist offline Fallobst
    Registriert seit
    10.03.2009
    Ort
    NRW
    Beiträge
    6
    Danke
    14
    Einmal bedankt in einem Beitrag
    Ich hab da mal jetzt darauf eine dumme Frage. Da die Vorratsdatenspeicherung so Gesetzwidrig ist, aber die Provider verpflichtet waren ip Adresse und sonstiges zu speichern und so die Abmahnagenturen leichtes Spiel hatten per Gerichtsbeschluss an die Daten zu kommen, sind die Abmahnungen dann nicht auch Gesetzwidrig und somit auch nichtig?
    Zitieren
     

  6. Collapse Details
     
    #5
    Avatar von backpacker
    backpacker ist offline Administrator
    Registriert seit
    27.02.2009
    Ort
    anywhere
    Beiträge
    430
    Danke
    94
    Bedankt 436 mal in 149 Beitrag
    Ich hab da mal jetzt darauf eine dumme Frage. Da die Vorratsdatenspeicherung so Gesetzwidrig ist, aber die Provider verpflichtet waren ip Adresse und sonstiges zu speichern und so die Abmahnagenturen leichtes Spiel hatten per Gerichtsbeschluss an die Daten zu kommen, sind die Abmahnungen dann nicht auch Gesetzwidrig und somit auch nichtig?
    Nein - weil die daten nicht "vorratsmäßig" erfasst wurden - sondern die Anwaltskanzleien wissen ja welche IP derjenige hat den sie "erwischt" haben. Dann informieren sie den Provider das der den User feststellen kann anhand der IP. Es wurde also nicht im Fall einer Abmahung auf Vorratsdatenspeicherung zurückgegriffen sondern - sondern die Bnutzer wuden auf verlangen der Anwaltskanzlei ermittelt...

    In wieweit das Urteil auswirkungen haben sollte auf die derzeitige Abmahnwelle bleibt erstmal noch abzuwarten ....

    You can't imagine what empty heads can achieve !

    Zitieren
     

  7. Collapse Details
     
    #6
    Avatar von Flitz
    Flitz ist offline Entkerner
    Registriert seit
    01.03.2009
    Ort
    Nirvana
    Beiträge
    368
    Danke
    184
    Bedankt 75 mal in 65 Beitrag
    Blog-Einträge
    1
    Zitat Zitat von backpacker Beitrag anzeigen

    In wieweit das Urteil auswirkungen haben sollte auf die derzeitige Abmahnwelle bleibt erstmal noch abzuwarten ....
    Da sind wir wohl alle mal gespannt^^
    Zitieren
     

  8. Collapse Details
     
    #7
    The Grinch ist offline Entkerner
    Registriert seit
    25.03.2009
    Beiträge
    467
    Danke
    87
    Bedankt 65 mal in 51 Beitrag
    Die Vorratsdatenspeicherung hat nicht mit den Bestandsdaten zu tun!
    Auf die Vorratsdaten hatten die Abmahnzecken eh nie Zugriff.

    Wer es genau wissen will:
    Code:
    http://abmahnwahn-dreipage.de/forum/viewtopic.php?p=6924#p6924
    Und für alle Link-Resistenten das ZITAT mit farblicher Kennzeichnung der wichtigen Passage:
    Folgende Punkte erscheinen mir wesentlich:

    Das Urteil richtet sich nicht gegen jede Gewinnung und Weitergabe von Daten, sondern nur gegen eine spezielle Form der Speicherung,
    nämlich die sogenannte Vorratsdatenspeicherung, die in den §§ 113a, b TKG und § 100g StPO gesetzlich geregelt ist. Die in den
    klassischen Filesharing-Fällen verwendeten Anschlussdaten werden nicht nach diesen Vorschriften gewonnen, sondern in einem Provider-
    auskunftsverfahren nach § 101 Urheberrechtsgesetz.
    Dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren ist nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde und kann somit auch nicht von dem Urteil
    unmittelbar berührt sein.

    Es liegt auch kein der vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Sache vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Senat begründete seine
    Entscheidung mit der außergewöhnlichen Intensität der Vorratsdatenspeicherung. Diese sieht vor, dass sämtliche Verkehrsdaten jeder
    beliebigen Person ohne jeden Anlass für einen Zeitraum von 6 Monaten gespeichert werden. Die vorratsgespeicherten Daten erlauben es,
    tiefe Einblicke in die Verhältnisse der „überwachten“ Person und ihre sozialen Beziehungen zu gewinnen.
    Gleichwohl ist die Vorratsdatenspeicherung nicht schlechthin ungesetzlich; das Bundesverfassungsgericht nahm lediglich Anstoß an der
    konkreten gesetzgeberischen Umsetzung, vor allem daran, dass die Voraussetzungen für einen Zugriff auf die Vorratsdaten in den
    §§ 113a, b TKG und § 100g StPO nicht bestimmt genug formuliert wurden.

    Auf das Providerauskunftsverfahrens nach § 101 Abs. 9 Urheberrechtsgesetz lassen sich diese auf die §§ 113a, b TKG und § 100g StPO
    gemünzten Überlegungen aus mehreren Gründen nicht übertragen.

    Eine Speicherung von Daten wird von dieser Norm nicht geregelt. Auch ermöglicht die Norm nicht den Zugriff auf die Daten durch
    staatliche Stellen, sondern die Datenweitergabe an Private, so dass schon die Feststellung des Rechtswegs vor das Bundesverfassungs-
    gericht problematisch ist.

    Unproblematisch ist aber festzustellen, dass mit der Speicherung und Weitergabe der IP-Daten kein Eingriff gegeben ist, der der Vorrats-
    datenspeicherung vergleichbar ist. Anhang der gespeicherten IP-Daten lässt sich lediglich ermitteln, wessen Anschluss zu einem bestimmten
    Zeitpunkt online und welcher IP-Adresse zugeordnet war. Weitere Rückschlüsse auf die Person des Anschlussinhabers, also zu den von
    ihr verwendeten E-mail-Accounts, ihren Kommunikationspartnern, ihren Nutzungsgewohnheiten usw., lassen sich auf Grundlage dieser Daten
    nicht ziehen. Der Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit ist also in diesem Fall ungleich geringer als bei der Vorratsdatenspeicherung.
    Deshalb ist es konsequent, dass das Bundesverfassungsgericht sogar klarstellt, dass für solchen Daten weniger strenge Vorgaben als für
    sonstige Vorratsdaten gelten:

    „Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form
    von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, die
    diese unter Nutzung der vorgehaltenen Daten zu ermitteln haben. Die Schaffung von solchen Auskunftsansprüchen ist unabhängig von
    begrenzenden Rechtsgüter- oder Straftatenkatalogen insgesamt weitergehend zulässig als die Abfrage und Verwendung der Telekommunikations-
    verkehrsdaten selbst.
    Für Auskünfte über die Inhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Ermittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsverkehrsdaten
    zurückgegriffen werden muss, müssen nicht von Verfassung wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen
    Voraussetzungen gegeben sein.“
    (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Abs. 254f.)


    Im Klartext:
    Solche Daten dürften selbst dann gespeichert werden, wenn die zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften so schwammig wären wie §§ 113a,
    b TKG, 100g StPO. Daraus lässt sich schließen, dass der Speicherung nach tatbestandlich klar eingegrenzte Norm des § 101 Urheberrechtsgesetz
    erst recht möglich sein muss.

    Fazit:

    Der Zugriff auf die IP-Daten bleibt von dem Urteil unberührt. Im Zweifel wurde durch das Urteil sogar die Grundlage für Eingriffe
    in IP-Daten eher erweitert als eingeschränkt.
    In Filmen ab 12 bekommt der Held das Mädchen.
    In Filmen ab 16 bekommt der Böse das Mädchen.
    In Filmen ab 18 bekommen alle das Mädchen
    Der beste Platz für Politiker ist das Wahlplakat. Dort ist er tragbar, geräuschlos und leicht zu entfernen (Loriot)
    Zitieren
     

Lesezeichen

Berechtigungen

  • Neue Themen erstellen: Nein
  • Themen beantworten: Nein
  • Anhänge hochladen: Nein
  • Beiträge bearbeiten: Nein
  •